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und Hamburg-Finkenwerder


OLG Schleswig zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Hotelbetreibers

Der beklagte Hotelier hätte die gläserne Einfassung einer Drehtür in Augenhöhe kennzeichnen müssen.

Die klagende Rentnerin war Gast im Hotel des Beklagten. Am letzten Tag ihres Aufenthalts stieß sie gegen die gläserne Einfassung einer Drehtür, wobei sie sich erheblich verletzte.

Das OLG Schleswig kam zu der Überzeugung, dass die Rentnerin vom beklagten Hotelier Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen kann. De Hotelier hat seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er es versäumte, die Glasfläche in Augenhöhe als solche zu kennzeichnen. Allerdings trifft die Klägerin auch ein Mitverschulden von einem Drittel, da sie zum Unfallzeitpunkt bereits drei Tage Gast im Hotel des Beklagten und die Glastür grundsätzlich also solche erkennbar gewesen war.
 
OLG Schleswig, Urteil OLG Schleswig 11 U 109 16 vom 22.06.2017
Normen: § 38 Abs. 2 LBO Schleswig Holstein
[bns]
 
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