Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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Keine Bestellung zum Insolvenzverwalter auch nur bei einem Befangenheitsverdacht

Ein Insolvenzverwalter ist zu entlassen, wenn nachträglich bekannt wird, dass er bei seiner Bestellung vorsätzlich Umstände verschwiegen hat, die geeignet waren, ernsthafte Zweifel an seiner Unabhängigkeit zu begründen und eine Bestellung zum Verwalter an sich nicht zuließen.


In dem entschiedenen Fall gab der Insolvenzverwalter, der bei der Gründung der später insolventen Firma beteiligt war, zwar an, dass die Schuldnerin unter Mitwirkung seiner Kanzlei gegründet worden war, er aber seither zur Schuldnerin sowie deren Gesellschaftern und Organen keine Mandatsverhältnisse mehr unterhielt. Nachdem über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Beklagte als Insolvenzverwalter eingesetzt wurde, wurde bekannt, dass der Insolvenzverwalter Geschäftsanteile an der Schuldnerin hielt, mit dem Geschäftsführer per Du war und für diesen auch als Steuerberater tätig gewesen war. Anschließend versicherte er an Eides statt, dass ab seiner Bestellung seit mehr als zehn Jahren zwischen ihm und der Schuldnerin oder deren Organen kein geschäftlicher oder persönlicher Kontakt mehr bestanden habe. Als die Gläubigerversammlung von diesen Umständen Kenntnis erlangte, beantragte sie, den Verwalter zu entlassen. Der BGH gab ihr Recht. Eine Bestellung ist bereits dann ausgeschlossen, wenn objektive Umstände feststehen, die aus der Sicht eines vernünftigen Gläubigers oder Schuldners berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit der in Aussicht genommenen Person begründen.

Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus seinem Amt entlassen, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn feststeht, dass ein Verbleiben des Verwalters im Amt unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Interessen die Belange der Gläubigergesamtheit und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZB 102 15 vom 04.05.2017
Normen: InsO § 59 Abs. 1 Satz 1
[bns]
 
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