Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Facebook darf Verbraucher nicht ohne deren Einwilligung anschreiben

Facebook darf Freundschaftsanfragen nicht ungefragt an Verbraucher versenden.


Bei dem sozialen Netzwerk war es bis dato üblich, bei einer Neuanmeldung die E-Mail-Kontakte des neuen Mitglieds zu importieren und entsprechende Freundschaftseinladungen an die zugehörigen Konteninhaber zu übersenden. Weder das neue Mitglied noch der betroffene Empfänger wurden vorab um Erlaubnis gefragt. Dieser Praxis schob das Landgericht kürzlich einen Riegel vor.

Demnach sei vorab eine Einwilligung der Betroffenen notwendig. Darüber hinaus sind die AGBs von Facebook unwirksam, soweit sich der IT-Riese ein umfassendes Nutzungsrecht an den von den Nutzern eingestellten Inhalten einräumen lässt. Diese Bedingungen stehen dem Gericht zufolge nicht im Einklang mit dem Urheberrecht. Ebenfalls unzulässig ist die Einwilligungserklärung der Datennutzung für Werbezwecke. Diese ist zu ungenau formuliert und muss transparenter gestaltet werden.
 
Landgericht Berlin, Urteil LG B 16 o 551 10 vom 06.03.2012
Normen: § 307 I BGB, § 4 I BDSG, §§ 7 II Nr.3, 31 V UrhG
[bns]
 
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