Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Kostentragung eines Brandes bei kurzer Sorgfaltspflichtverletzung

Nicht jeder fahrlässige Umgang mit einer Feuerquelle verpflichtet zum Ersatz eines sich daraus ergebenden Brandschadens.


In dem verhandelten Sachverhalt wollte ein Mann Fett auf seinem Küchenherd erhitzen und stellte diesen auch an. Darauf hin ging er aber kurz ins Wohnzimmer um den Fernseher anzuschalten und vergaß beim Zappen die Vorgänge in der Küche. Es entstand ein Feuer, welches schließlich das ganze Haus erfasste. Der Verursacher wurde von einem Strafgericht wegen fahrlässiger_Brandstiftung verurteilt, woraufhin die zuständige Versicherung von ihm den entstandenen Schaden in Höhe von rund 150.000 Euro ersetzt verlangte.

Dieser Forderung gab das Gericht nicht statt und begründete seine Ansicht mit dem Umstand, dass es sich bei der Verursachung des Brandes um ein sogenanntes "Augenblicksversagen" des Beklagten gehandelt hätte. Ein solches liege immer dann vor, wenn der Betroffene für kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hätte. In dem Zappen sahen die Richter kein grob fahrlässiges Verhalten, weshalb die Versicherung den entstandenen Schaden auch nicht ersetzt verlangen könnte.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 196 10 vom 10.05.2011
Normen: § 67 VVG a.F.
[bns]
 
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