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Anwalt Erbrecht Hamburg

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Anfechtbarkeit einer Kassenpfändung

Füllt ein Schuldner die Kasse in Erwartung einer Kassenpfändung bewusst auf, um so eine Befriedigung des Glübigers zu ermöglichen, liegt hierin eine durch den Insolvenzverwalter anfechtbare Rechtshandlung.


Vorab: Leistet ein Schuldner an einen Gläubiger innerhalb der letzten drei Monate vor der Stellung des Insolvenzantrags und hat der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Schwierigkeiten seines Schuldners, so kann der Insolvenzverwalter die Zahlung zurückverlangen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Gläubiger seine Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigt. In diesem Fall ist eine Insolvenzanfechtung in der Regel ausgeschlossen. Wie es sich jedoch verhält, wenn der Schuldner aktiv oder passiv am Erfolg einer Vollstreckungshandlung mitwirkt, hatte kürzlich der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erwartete der Schuldner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt. In Erwartung einer solchen Handlung füllte der Schuldner den Kassenbestand bewusst auf. Der Vollziehungsbeamte des Finanzamtes befriedigte sich wie erwartet aus diesem Kassenbestand. Nach Eintritt der Insolvenz forderte der Insolvenzverwalter den Betrag vom Finanzamt zurück, da er die Voraussetzungen einer anfechtbaren Rechtshandlung durch den Schuldner erfüllt sah.

Mit Recht, wie die Richter am Bundesgerichtshof feststellten. Selbst wenn im Augenblick der Zahlung an das Finanzamt keine echte Wahlmöglichkeit mehr bestand, waren die Zahlungen als selbstbestimmte Rechtshandlung zu qualifizieren. Mit dem Auffüllen der Kasse in Erwartung des Finanzbeamten schaffte sich der Schuldner die Möglichkeit zwischen der Zwangsvollstreckung oder einer sofortige Zahlung zu wählen. Somit ist die Auffüllung des Kassenbestandes als gezielte Maßnahme zur Befriedigung dieses einen Gläubigers zu werten, weshalb der Insolvenzverwalter einen Rückforderungsanspruch gegen das Finanzamt hat.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZR 213 09 vom 03.02.2011
Normen: § 133 I InsO
[bns]
 
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